Diese Anordnung gelte auch für allfällige weitere, der Verfügung vom 28. Dezember 2012 zuwiderlaufende, Mietverträge. Die Gemeinde kündigte sodann an, dass die Baupolizeibehörde am 1. Juli 2018 die Wasserzufuhr zu den Räumen im Erdgeschoss, im ersten Obergeschoss sowie in den nicht rechtmässig vermieteten Räumen im Kellergeschoss auf Kosten der Beschwerdeführerin 2 ohne weitere Verfügung demontieren und die Leitungen versiegeln lassen werde. Sie verpflichtete die Beschwerdeführerinnen, dafür zu sorgen, dass das Grundstück für diese Massnahmen zugänglich sein werde. Die Mieter wurden zur Duldung verpflichtet, soweit sie die gemieteten Räume im Zeitpunkt der