Im Weiteren forderte die Gemeinde in der Verfügung vom 9. November 2017 die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 auf, die Mietverträge mit dem F.________studio sowie mit G.________, Praxis für Ergotherapie und Coaching, spätestens per 30. Juni 2018 zu kündigen. Eine Kopie der Kündigungen sei der Baupolizeibehörde zuzustellen. Diese Anordnung gelte auch für allfällige weitere, der Verfügung vom 28. Dezember 2012 zuwiderlaufende, Mietverträge.