Dagegen reichten die Beschwerdeführerinnen erneut Beschwerde ein. Die BVE wies diese ab, wobei sie die Anordnung betreffend den Vorplatz im Süden des Gebäudes D.________strasse 1 so anpasste, dass dieser Vorplatz ab 1. März 2013 nur noch für Zuund Wegfahrten im Rahmen der bewilligten Nutzungen des Hauptgebäudes genutzt werden darf und das Parkieren von Fahrzeugen untersagt ist. Zulässig blieb damit die Anlieferung zu Lagerräumen.1 Das Verwaltungsgericht bestätigte auf Beschwerde hin diesen Entscheid,2 ebenso das Bundesgericht, soweit es auf die dagegen erhobene Beschwerde eintrat.3