Für den Fall der Missachtung drohte sie die Ersatzvornahme durch Anbringen eines Hindernisses sowie einer entsprechenden Markierung an. Für den nördlichen Vorplatz verbot sie die Parkierung für nicht bewilligte Nutzungen mit Ausnahme der Mieterin des 2. und 3. Obergeschosses und des Dachgeschosses. In der Wiederherstellungsverfügung wurde auch auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs hingewiesen.