Mit Wiederherstellungsverfügung vom 28. Dezember 2012 ordnete die Gemeinde u.a. an, dass das Untergeschoss, das Erdgeschoss und das 1. Obergeschoss des Lagergebäudes nicht zu Dienstleistungszwecken genutzt werden dürfen. Nötigenfalls werde dieses Zweckentfremdungsverbot ersatzvornahmeweise durch Abschaltung der Wasserzufuhr durchgesetzt. Für den südlichen Vorplatz verbot sie ab 1. März 2013 die Zu- und Wegfahrt und die Parkierung. Für den Fall der Missachtung drohte sie die Ersatzvornahme durch Anbringen eines Hindernisses sowie einer entsprechenden Markierung an.