Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und die Verfügung der Gemeinde Riggisberg vom 13. November 2017 bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerschaft die Parteikosten im Betrag von Fr. 3'812.60 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung