a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin weitestgehend. Sie hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Das geringfügige Obsiegen in einem untergeordneten Punkt rechtfertigt keine Kostenausscheidung. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen vorliegend einzig aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Diese wird auf Fr. 2'000.00 festgesetzt (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV) und der Beschwerdeführerin auferlegt.