Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, die angesetzte Frist von einem Monat sei unverhältnismässig, es ist aber nicht nachvollziehbar, warum es ihr nicht möglich sein soll, innerhalb eines Monats einen anderen Standort für die Mulden oder Container zu finden. Selbst wenn sie auf dem Betriebsgelände keinen Platz haben sollte, was nicht hinreichend dargetan ist, dürfte es ohne Weiteres möglich sein, innert Monatsfrist für die geringe Zahl von Mulden oder Containern einen anderen Standort zu finden. Die Beschwerde erweist sich deshalb auch in diesem Punkt als unbegründet. 9. Kosten