Wie bereits in Erwägung 6 ausgeführt, sind Abstell- und Lagerplätze grundsätzlich baubewilligungspflichtig. Die Beschwerdeführerin verfügt gemäss den Akten nicht über eine entsprechende Baubewilligung für die Nutzung des Grundstücks Nr. AE.________ als Lager- oder 68 Vgl. Geoportal des Kantons Bern, einsehbar unter RA Nr. 120/2017/67 34