Die wiederholte Nutzung des Grundstücks zur Ablagerung von Mulden und Containern sei als baubewilligungspflichtig einzustufen. Da offensichtlich die Platzverhältnisse auf dem Betriebsareal nicht ausreichten, müsse immer wieder damit gerechnet werden, dass die Beschwerdeführerin Fahrzeuge und oder Gerätschaften dort ablagere. Die angesetzte Frist könne in Anrechnung des gewährten rechtlichen Gehörs und der Dauer des Beschwerdeverfahrens durchaus als verhältnismässig gelten.