b) Die Beschwerdegegnerschaft beteiligt sich in diesem Punkt nicht am Beschwerdeverfahren, da sie davon weniger betroffen ist. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass sich das Grundstück Nr. R.________ nach Zonenplan in der Abbau- und Ablagerungszone befindet. Der Abbau und die Rekultivierung dieses Grundstücks sei seit Jahrzehnten abgeschlossen. Es gebe deshalb keinen Grund, dort Fahrzeuge und Gerätschaften aufzustellen. Die wiederholte Nutzung des Grundstücks zur Ablagerung von Mulden und Containern sei als baubewilligungspflichtig einzustufen.