Ebenso wenig bestehe die Gefahr einer Umweltverschmutzung. Ziffer 3.7 der angefochtenen Verfügung habe deshalb keine Rechtsgrundlage und müsse aufgehoben werden. Sollte sich die Verpflichtung als rechtmässig erweisen, müsse eine verhältnismässige Frist für die Umsetzung angesetzt werden. Da die Platzverhältnisse auf dem Betriebsareal beengt seien, könne innerhalb eines Monats keine Lösung gefunden werden.