8. Fahrzeuge und Gerätschaften auf Parzelle Nr. AE.________/1 a) Gemäss Ziffer 3.7 der angefochtenen Verfügung sind die Fahrzeuge und Gerätschaften, die sich auf dem Grundstück Nr. R.________ befinden, innert eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft zu entfernen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Feststellungen, die die Vorinstanz in Erwägung Ziffer 2.10 erwähne, seinen am Augenschein nicht gemacht worden. Zudem seien 67 Vgl. dazu VGE 2013/93 vom 25. Juni 2013 E. 2.3 RA Nr. 120/2017/67 33