16 Abs. 1 AbfG hat deshalb die Vorinstanz zu Recht angeordnet, dass ausgediente Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ersatzteile im ganzen Betriebsareal zu entfernen oder in gedeckten Räumen zu lagern sind. Sie hat der Beschwerdeführerin dafür eine Frist von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft angesetzt. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, diese Frist sei unverhältnismässig kurz. Sie legt aber nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, warum eine Frist, die doppelt so lang ist, wie die in Art. 16 Abs. 1 AbfG gesetzlich vorgeschriebene, im vorliegenden Fall nicht ausreichen soll. Die Beschwerde erweist sich deshalb in diesem Punkt als unbegründet.