Es trifft zwar zu, dass sich die in Absatz 2 der Erwägung 2.8 enthaltene Feststellung, im Bereich des Gebäudes X.________weg 16b würden mit Plastik überdeckte Fahrzeugteile gelagert, nicht dem Augenscheinprotokoll entnehmen lässt. Die Beschwerdeführerin bestreitet allerdings nicht, dass sich auf dem Areal auf befestigtem Boden Fahrzeugteile befinden, die als Ersatzteillager dienen. Gestützt auf die Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 AbfG hat deshalb die Vorinstanz zu Recht angeordnet, dass ausgediente Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ersatzteile im ganzen Betriebsareal zu entfernen oder in gedeckten Räumen zu lagern sind.