d) Die Inhaberinnen oder Inhaber von ausgedienten Fahrzeugen, Fahrzeugteilen, Pneus, Maschinen, Geräten und dergleichen sind verpflichtet, diese Sachen innert Monatsfrist zu entsorgen, wenn sie nicht in gedeckten Räumen aufbewahrt werden können (Art. 16 Abs. 1 AbfG). Dies gilt nicht für Abfallanlagen und Betriebe, die über eine Bewilligung zur Lagerung solcher Sachen verfügen (Art. 16 Abs. 3 AbfG). Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung genügt eine blosse Abdeckung der ausgedienten Gegenstände gerade nicht. Verlangt wird die Aufbewahrung in einem gedeckten Raum. Im französischen Text steht " garder dans des locaux couverts".