Andernfalls ist die nicht bewilligte Nutzung des Betriebsareals grundsätzlich baurechtswidrig. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auffordert, einen Nutzungs- und Entwässerungsplan des gesamten Betriebsareals zu erstellen, darin die Lager-, Ablagerungs- und Abstellplätze darzustellen und dafür ein (nachträgliches) Baugesuch einzureichen. Im Übrigen enthält Ziffer 3.8 keine abschliessende Regelung bezüglich der noch funktionstaugleichen Fahrzeuge und Baumaschinen. 65 Bauverordnung vom 26. November 1970 (aBauV; GS 1970 S. 386 ff. ) 66 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 1