________ und eine (nachträgliche) Bewilligung vom 22. August 2011 für das Erstellen eines Kiesplatzes von 600 m2 mit 10 Mitarbeiterparkplätzen sowie einem Abstellplatz für Geräte und Fahrzeuge (Lastwagen, Anhänger, Aufbauten, Baumaschinen) im nordwestlichen Bereich der Parzelle Nr. AG.________ an der Grenze zur Parzelle Nr. AN.________. Will die Beschwerdeführerin weitere Flächen als Abstell-, Ablagerungs- oder Lagerplätze nutzen, hat sie dafür ein entsprechendes Baugesuch einzureichen. Andernfalls ist die nicht bewilligte Nutzung des Betriebsareals grundsätzlich baurechtswidrig.