Sie verweist in diesem Zusammenhang auf Art. 15 Abs. 2 aBauV65. c) Lagerplätze für gewerbliche und industrielle Erzeugnisse, Bau- und andere Materialien sind grundsätzlich baubewilligungspflichtig. Bewilligungsfrei ist einzig das Lagern von Material während einer Dauer von bis zu drei Monaten pro Kalenderjahr (Art. 6 Abs. 1 Bst. m BewD).