b) Die Beschwerdegegnerschaft beteiligt sich in diesem Punkt nicht am Beschwerdeverfahren, da sie davon weniger betroffen ist. Die Vorinstanz verweist auf Art. 16 Abs. 1 AbfG als gesetzliche Grundlage. Diese unterscheide nicht, ob von Ersatzteilen wassergefährdende Substanzen ins Grundwasser gelangen könnten oder nicht. Sie habe deshalb keinen Anlass gehabt, eine differenzierte Beurteilung vorzunehmen. Im Übrigen sei nicht das AWA, sondernd die Gemeinde die zuständige Baupolizeibehörde. Die Frist von zwei Monaten sei nicht unverhältnismässig, da die fragliche Vorschrift schon seit Jahrzehnten gelte. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf Art.