Dies werde nicht behauptet und das für den Gewässerschutz zuständige AWA habe keine Massnahmen verlangt. Im Moment seien die Platzverhältnisse knapp; wenn die Beschwerdeführerin die vorgesehene Erweiterung der Betriebsfläche in der Arbeitszone realisieren könne, werde es möglich sein, in einer Halle Platz für die Ersatzteile zu schaffen. Die Verpflichtungen in Ziffer 3.6 der angefochtenen Verfügung müssten daher aufgehoben werden. Sollte die Verfügung in diesem Punkt bestätigt werden, wäre die 64 Gesetz vom 18. Juni 2003 über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG; BSG 822.1) RA Nr. 120/2017/67 31