Tatsächlich befänden sich auf dem Aussenareal auf befestigtem Boden Fahrzeugteile, die als Ersatzteillager dienen würden. Die Vorinstanz nenne die gesetzliche Grundlage für ihre Erwägung, wonach diese Ersatzteile nur in einem gedeckten Raum aufbewahrt werden dürften, nicht. Art. 16 Abs. 1 AbfG64 enthalte zwar eine entsprechende Verpflichtung, der ratio legis dürfte aber mit der Abdeckung gedient sein. Aus umweltschutzrechtlicher Sicht dürfte wichtiger sein, dass von solchen Ersatzteilen keine wassergefährdenden Substanzen ins Grundwasser gelangten. Dies werde nicht behauptet und das für den Gewässerschutz zuständige AWA habe keine Massnahmen verlangt.