Dafür bestehe jedoch keine gesetzliche Grundlage. Die Fahrzeuge, die betriebsintern zirkulierten, müssten jederzeit dort abgestellt werden können, wo sie gerade benötigt würden. In diesem Sinne stelle unter Umständen das ganze Betriebsareal Abstellfläche dar. Wie die Vorinstanz selber ausführe, hätten die jährlichen Inspektionen diesbezüglich nie zu Beanstandungen geführt. Auch das AWA sehe keinen entsprechenden Handlungsbedarf. In Absatz 2 der Erwägung 2.8 würden Feststellungen wiedergegeben, die am Augenschein gar nicht gemacht worden seien. Tatsächlich befänden sich auf dem Aussenareal auf befestigtem Boden Fahrzeugteile, die als Ersatzteillager dienen würden.