Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt teilweise nicht korrekt festgestellt. Zunächst werde zwar richtig festgehalten, dass die Beanstandungen der Anzeiger nicht korrekt seinen bzw. dass bereits Abhilfe geschaffen worden sei. Es gebe daher keinen Grund mehr für die Anordnung, ausgediente Fahrzeuge seien zu entfernen. Die noch vorhandenen Fahrzeuge auf dem Aussenareal hätten, wie am Augenschein festgestellt, nicht ausgedient. Die Vorinstanz verlange nun, dass diese Fahrzeuge nur auf bewilligten Abstellflächen abgestellt werden dürften. Dafür bestehe jedoch keine gesetzliche Grundlage.