a) Gemäss Ziffer 3.6 der angefochtenen Verfügung wird die Beschwerdeführerin aufgefordert, ausgediente Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ersatzteile im ganzen Betriebsareal innert zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft zu entfernen oder in gedeckten Räumen zu lagern. Zudem hat sie einen Nutzungs- und Entwässerungsplan des 63 René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Aufl., Bern 2002, Rz. 909 RA Nr. 120/2017/67 30