Zusammenfassend steht fest, dass die Anordnung, eine Radwaschanlage oder eine andere geeignete Anlage zur automatischen Reinigung der Räder zu erstellen, zu Recht verfügt worden ist. Beim Absatz 2 von Ziffer 3.5 handelt es sich lediglich um einen Hinweis auf die Rechtslage. Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt unbegründet. 7. Fahrzeuge auf dem Betriebsgelände