Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, gilt die Verpflichtung, die öffentlichen Gemeindestrassen bei starker Verunreinigung sofort zu reinigen, bereits von Gesetzes wegen und braucht nicht zusätzlich verfügt zu werden. Absatz 2 von Ziffer 3.5 gibt somit nur wieder, was gemäss Art. 67 Abs. 1 SG und Art. 59 Abs. 1 VRV sowieso gilt: Wer eine öffentliche Strasse verunreinigt, hat für eine rasche Reinigung zu sorgen. Kommt er oder sie dieser Pflicht nicht nach, sorgt das zuständige Gemeinwesen für die erforderliche Reinigung und auferlegt dem oder der Pflichtigen die Kosten.