Ist eine Fahrbahn beschmutzt worden, so ist für die Warnung der anderen Strassenbenützerinnen und -benützer und eine rasche Reinigung zu sorgen. Art. 42 Abs. 1 SVG knüpft thematisch an diese Vorschriften an und bestimmt, dass jede vermeidbare Belästigung von Strassenbenützerinnen und - benützern bzw. Anwohnerinnen und Anwohnern, namentlich durch Lärm, Staub, Rauch und Geruch, zu 58 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 59 Vgl. Vortrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK) an den Regierungsrat zur Änderung der Bauverordnung vom 1. Februar 2017, S. 19 60 Vgl. dazu Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL; heute BAFU) (Hrsg.), Kieswerke,