d) Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führerinnen und Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützerinnen und -benützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden (Art. 29 SVG61). Zum Schutz des Verkehrs bestimmt Art. 59 Abs. 1 VRV62 konkretisierend, dass die Fahrzeugführerinnen und -führer jede Beschmutzung der Fahrbahn zu vermeiden haben. Ist eine Fahrbahn beschmutzt worden, so ist für die Warnung der anderen Strassenbenützerinnen und -benützer und eine rasche Reinigung zu sorgen.