Die Anordnung, eine Radwaschanlage oder eine andere geeignete Anlage zur automatischen Reinigung der Räder zu erstellen, stützt sich somit auf die Umweltschutzund Strassenbaugesetzgebung. Es handelt sich dabei um eine technisch und betrieblich mögliche Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die wirtschaftlich tragbar ist (vgl. dazu Art. 4 LRV), gehören doch Radwaschanlagen bei Kieswerken, Steinbrüchen und ähnlichen Anlagen zum Stand der Technik.60 Die Beschwerdeführerin belegt ihm Übrigen ihre Behauptung, eine Radwaschanlage koste circa Fr. 300'000.00, nicht näher. Es ist deshalb mit der Beschwerdegegnerschaft davon auszugehen, dass auf dem Markt günstigere Radwaschanlagen erhältlich sind.