Materialentnahmestellen, Äcker usw. verlässt, sind somit die Räder zu reinigen. Dies kann mittels Radwaschanlagen, Schmutzabwurfpisten und dergleichen erfolgen. Dies ergab sich im Übrigen früher ausdrücklich aus aArt 32 Abs. 2 BauV58. Diese Bestimmung wurde im Rahmen der Änderung vom 8. Februar 2017 mit der Begründung aufgehoben, dass dieser Artikel neben dem bundesrechtlichen Immissionsschutz und der in Art. 67 SG statuierten Pflicht, eine Strasse bei übermässiger Verunreinigung sofort zu reinigen, keine selbständige Bedeutung mehr habe.59