43 Abs. 3 Anhang 1 LRV). Für Kieswerke, Steinbrüche und ähnliche Anlagen gilt deshalb, dass die Fahrwege im Anlagebereich wenn möglich zu asphaltieren oder gleichwertig zu befestigen und mit geeigneten Massnahmen wie regelmässiger Reinigung von Fahrwegen und Fahrzeugen oder mit Reifenwaschanlagen sauber zu halten sind. Beim Einsatz von Wasser z.B. zur Befeuchtung oder für Waschanlagen sind zudem die einschlägigen Vorschriften zum Schutz der Gewässer zu beachten.57 Bevor ein Fahrzeug Baustellen, 53 Luftreinhalte-Verordnung des Bundesrates vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) 54 Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL; heute BAFU) (Hrsg.), Kieswerke, Steinbrüche und