Bei Materialentnahmestellen wie Kieswerke, Steinbrüche sowie Anlagen zur Baumaterialaufbereitung sind gemäss Art. 3 Abs. 1 LRV insbesondere die allgemeinen vorsorglichen Emissionsbegrenzungsmassnahmen von Anhang 1 LRV zu beachten.56 Einschlägig sind insbesondere die Emissionsbegrenzungen für Staub gemäss Ziff. 4 Anhang 1 LRV. Danach müssen u.a. die Fahrwege staubfrei gehalten werden, wenn durch den Werkverkehr auf Fahrwegen erhebliche Staubemissionen entstehen können (Ziff. 43 Abs. 3 Anhang 1 LRV).