11 Abs. 2 USG). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Die Emissionsbegrenzungen nach Art. 11 USG gelten sowohl für neue wie auch für bestehende Anlagen. Art. 16 Abs. 1 USG geht vom Grundsatz der Gleichbehandlung von alten und neuen Anlagen aus und räumt damit grundsätzlich den Anliegen des Umweltschutzes, zu denen auch eine konsequente Anwendung des Vorsorgeprinzips gehört, Vorrang ein.55 Deshalb gelten gemäss Art.