gelten daher als stationäre Anlagen im Sinn von Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 LRV53. Sie müssen die Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung einhalten.54 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen; Art. 11 Abs. 1 USG). In einer ersten Stufe sind sie im Rahmen der Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG).