Die Vorinstanz ist der Auffassung, sie habe den Sachverhalt ausreichend ermittelt. Nicht nur die Anzeiger, sondern auch Vertreter der Baukommission und Mitarbeitende der Bauverwaltung hätten die ungenügend gereinigten Zufahrtsstrassen festgestellt und gerügt. Die Beschwerdeführerin gebe zu, dass sie in der letzten Zeit auch die Reinigung mit einem Betonmischer vorgenommen habe. Dies entspreche nicht dem Stand der Technik und könne nicht akzeptiert werden. Das Reinigungsergebnis sei seit Jahren ungenügend. Die Beschwerdeführerin komme ihrer Verpflichtung nur ungenügend nach. Bei anderen vergleichbaren Kiesabbau- und Betonwerken sei eine automatische Radwaschanlage heute Stand der Technik.