b) Die Beschwerdegegnerschaft macht geltend, die Verunreinigungen der N.________strasse durch die Transportfahrzeuge der Beschwerdeführerin und des Betriebs von AQ.Herrn________ seien aktenkundig und gäben seit Jahren zu Beanstandungen Anlass. Obwohl sich hinreichende Unterlagen in den Akten befinden dürften, würden sie fünf Fotoaufnahmen jüngeren Datums einreichen, aus denen ersichtlich werde, dass die Verunreinigungen mitunter sehr beträchtlich seien und dass daraus erheblicher Strassenstaub entstehe.