Welche anderen Anlagen es geben solle, werde ebenfalls nicht näher ausgeführt. Obwohl die Vorinstanz die Vereinbarung vom 29. Dezember 2011 erwähne, prüfe sie in der Folge nicht, auf welcher Grundlage diese nun einseitig mit Verfügung verschärft werden könne. Weder Sachverhalt noch die rechtlichen Grundlagen hätten sich in der Zwischenzeit geändert.