Es sei im Gegenteil festgestellt worden, dass der N.________weg aktuell sauber sei. Es werde auch nicht ausgeführt, wer die Beobachtung gemacht haben soll, die Nassreinigung werde nicht immer wie vereinbart mit einer professionellen Reinigungsmaschine, sondern mit einem Betonmischer vorgenommen. Es sei richtig, dass die Beschwerdeführerin einen Fahrmischer und einen Pneulader zur Reinigung einsetze, wenn die Verschmutzungen stark seien. Dabei handle es sich aber um saubere Fahrzeuge, so dass die vermuteten Folgen (Staub und Schadstoffe, Wasserverunreinigung) aus der Luft gegriffen seien und an Verleumdung grenzen würden.