Die Beschwerdeführerin macht geltend, bereits die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz sei nicht korrekt. Sie basiere auf blossen Vermutungen und Hörensagen. Die Behauptung, die Strassenreinigung sei ungenügend, sei von den Anzeigern gemacht, von der Beschwerdeführerin bestritten und von der Vorinstanz nicht überprüft worden. Es sei unklar, wer die Feststellung, dass die Reinigung verbesserungsfähig sei, gemacht habe und auf welchen Grundlagen sie beruhe. Am Augenschein sei jedenfalls keine entsprechende Feststellung gemacht worden. Es sei im Gegenteil festgestellt worden, dass der N.________weg aktuell sauber sei.