a) Gemäss Ziffer 3.5 der angefochtenen Verfügung wird die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine Radwaschanlage oder eine andere geeignete Anlage zur automatischen Reinigung der Räder der Transportfahrzeuge für die Ausfahrt Richtung N.________weg innert sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Wiederherstellungsverfügung zu erstellen. Das entsprechende Baugesuch ist frühzeitig einzureichen. Bei starker Verunreinigung von öffentlichen Gemeindestrassen bleibt die generelle Pflicht zur sofortigen laufenden und zusätzlichen Reinigung im Sinne von Art. 67 SG51 auch nach dem Erstellen einer automatisierten Anlage bestehen.