Da noch nicht bekannt ist, wieviel Material entfernt werden muss, kann auch nicht beurteilt werden, ob dazu eine Frist von 30 Tagen ausreicht. Ziffer 3.4 der angefochtenen Verfügung wird deshalb insoweit angepasst, als die Beschwerdeführerin aufgefordert wird, ein Konzept einzureichen, das aufzeigt, innert welcher Frist das nicht für die Rekultivierung benötigte Material (Flusskies) entfernt werden kann. Anschliessend wird die Vorinstanz betreffend das Materiallager und den Abstellplatz im Gebiet Q.________ eine abschliessende Wiederherstellungsverfügung erlassen, sofern die Beschwerdeführerin das fragliche Material bis dahin nicht freiwillig entfernt hat.