Anders als es den Anschein macht, wird mit Ziffer 3.4 der angefochtenen Verfügung das baupolizeiliche Verfahren bezüglich dem ehemaligen Abbaugebiet Q.________ somit noch nicht abschliessend geregelt, sind doch die erforderlichen Massnahmen nicht hinreichend bestimmt. Die Beschwerdeführerin wird viel mehr aufgefordert, innert 30 Tagen nachzuweisen und zu begründen, wozu sie die im Gebiet Q.________ gelagerten Materialien und Fahrzeuge benötigt, und sie wird darauf hingewiesen, dass sie alles, was nicht der Rekultivierung dient, zu entfernen hat. Inhaltlich handelt es somit bei Ziffer 3.4 nicht um eine verfahrensabschliessende, sondern um eine verfahrensleitende Anordnung.