d) Anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins bestätigte ein Vertreter der Beschwerdeführerin, dass ein Teil des Materials nicht nur für die Rekultivierung benötigt werde, sondern teilweise auch zur Weiterverarbeitung zwischengelagert werde. Um welchen Teil des Materials es sich dabei handelt, lässt sich dem Protokoll nicht entnehmen. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde somit nicht geklärt, welche Materiallager, Container und Fahrzeuge für die Rekultivierung benötigt werden. Anders als es den Anschein macht, wird mit Ziffer 3.4 der angefochtenen Verfügung das baupolizeiliche Verfahren bezüglich dem ehemaligen Abbaugebiet Q._____