Hingegen enthält die Erwägung 2.6 keine Ausführungen zu den von der Beschwerdegegnerschaft beanstandeten Deponien und Ablagerungen. Auch die übrigen Ziffern der Erwägungen setzten sich nicht mit diesem Thema auseinander. Insoweit trifft die Rüge der Beschwerdeführerin zu, dass Ziffer 3.4 der angefochtenen Verfügung in den Erwägungen nicht begründet wird. Allerdings enthält diese Ziffer selber die Begründung für die darin enthaltenen Anordnungen, nämlich dass das ehemalige Abbaugebiet Q.________ nicht als Materiallager oder Abstellplatz verwendet werden darf. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt deshalb nicht vor.