c) Die Erwägung Ziffer 2.6 der angefochtenen Verfügung trägt den Titel "Deponien und Ablagerungen / Rekultivierung" und betrifft das Gebiet Q.________. Ausgeführt wird hauptsächlich, dass der Abbau abgeschlossen und die Beschwerdeführerin nun an der Rekultivierung der betreffenden Fläche sei, dass ein Rekultivierungskonzept erstellt worden sei, dessen Zeitprogramm nachvollziehbar sei und dass dieses als verbindlicher Bestandteil in die Verfügung aufgenommen werde. Begründet wird damit somit die nicht angefochtene Ziffer 3.3 des Dispositivs. Hingegen enthält die Erwägung 2.6 keine Ausführungen zu den von der Beschwerdegegnerschaft beanstandeten Deponien und Ablagerungen.