b) Die Beschwerdegegnerin macht geltend, das Orts- und Landschaftsbild werde auch durch die Materiallager auf dem ehemaligen Abbaugebiet "Q.________" beeinträchtigt. Auch für dieses Materiallager bestehe keine Bewilligung. Der Beschwerdeführerin sei seit langem bewusst, dass sie diese Materialberge entfernen müsse.