Soweit es um gelagertes Material gehe, welches nicht für die Rekultivierung benötigt werde (Flusskies), werde die Beschwerdeführerin für die Entfernung besorgt sein. Allerdings mache es wenig Sinn, innert derselben Frist den Nachweis, welche Materialien benötigt werden, und die Entfernung zu verlangen. Erst nach der "Freigabe" des Nachweises durch die Gemeinde sei bestimmt, was entfernt werden müsse. Zudem sei eine einmonatige Frist für die Entfernung unverhältnismässig kurz. Das Areal der Beschwerdeführerin biete dafür zu wenig Platz, sodass dieses Material verwendet und dann verkauft werden müsse. Ein Monat innert Rechtskraft der Baupolizeiverfügung genüge dazu nicht.