Die Beschwerdeführerin macht geltend, in der angefochtenen Verfügung fehle eine Begründung für diese Verpflichtung, womit das rechtliche Gehör verletzt werde. Am Augenschein sei festgestellt worden, dass ein Teil des Materials im Gebiet Q.________ nicht für die Rekultivierung benötigt werde. Hingegen habe es keine Feststellungen zu Fahrzeugen gegeben, die nicht für die Arbeiten eingesetzt würden. Solche habe es auch nicht, sodass es keinen Grund für das verfügte Verbot und die Pflicht zur Entfernung gebe. Soweit es um gelagertes Material gehe, welches nicht für die Rekultivierung benötigt werde (Flusskies), werde die Beschwerdeführerin für die Entfernung besorgt sein.