Der Nachweis ist der Baukommission innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Wiederherstellungsverfügung einzureichen. Allfälliges Material, das nicht für die Rekultivierung benötigt wird, und Maschinen, die nicht unmittelbar für die entsprechenden Arbeiten eingesetzt werden, sind innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Wiederherstellungsverfügung aus dem Areal zu entfernen.